Das BGB (30.9.2009) steht im Rang immer über der Satzung, im Zweifel gelten also die Bestimmungen des BGB. Das BGB enthält in seinen vereinsbezogenen Vorschriften (§§ 21-79) solche, die immer und für jeden Verein gelten und solche, die "nachgiebig" sind. Die nachgiebigen Vorschriften werden in § 40 BGB erschöpfend aufgelistet. Die nachgiebigen Bestimmungen gelten dann und nur dann, wenn die Satzung nicht etwas anderes bestimmt.