Satzung vom 21.11.1995

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Satzung des Papenburger Ruderclub e.V. in der Fassung vom 21. November 1995

§ 1

Der ,,Papenburger Ruderclub", gegründet am 27. Juli 1949, hat seinen Sitz in Papenburg/Ems. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Papenburg eingetragen. Der Papenburger Ruderclub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 2

Der Verein bezweckt die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die planmäßige Pflege der Leibesübung, insbesondere des Ruder- und Kanusports. Für das Junioren/innenrudern und -paddeln bestehen Jugendabteilungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Der Verein hat Ehrenmitglieder, ordentliche Mitglieder, unterstützende Mitglieder, Junioren/innenmitglieder und auswärtige Mitglieder.

a) Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie werden auf einer Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit gewählt.

b) Ordentliche Mitglieder (ab 18 Jahren) haben die in der Satzung niedergelegten Rechte und Pflichten. Sie sind zur Benutzung der Einrichtungen des Vereins nach den getroffenen Bestimmungen berechtigt. (Ruderordnung / Kanuordnung).

c) Unterstützende Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Sie sind jedoch nicht berechtigt, sich aktiv sportlich im Verein zu betätigen.

d) Juniormitglieder sind alle Mitglieder des PRC bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres. Sie haben nur Stimmrecht in der Jugendabteilung.

e) Auswärtige Mitglieder sind diejenigen Mitglieder, die Papenburg länger als ein Jahr verlassen, sofern sie ihre Umschreibung zum auswärtigen Mitglied beim Vorstand beantragt haben. Sie haben kein Stimmrecht.

§ 4

Wer dem Verein beizutreten wünscht, hat dem Vorstand einen schriftlichen Antrag einzureichen, über den der Vorstand beschließt. Der Antrag eines Juniormitgliedes muss die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters enthalten.

§ 5

Mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind sämtliche Mitglieder zur Zahlung von regelmäßigen Beiträgen verpflichtet, die durch Bankeinzug erhoben werden. Die Beiträge werden durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegt. Der Vorstand ist berechtigt, Ermäßigungen aus persönlichen Gründen des / der Antragstellers / Antragstellerin zu gewähren. Jedes aktive Mitglied hat zudem jährlich Bootshausarbeitseinsatz zu leisten, ersatzweise wird je nicht abgeleistete Stunde durch den / die Kassenwart / in ein in der Bootshausarbeitseinsatzordnung festgelegter Betrag eingezogen bzw. in Rechnung gestellt. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Ausnahmen beschließen. Das Nähere zum Bootshausarbeitseinsatz regelt die Bootshausarbeitseinsatzordnung.

§ 6

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Kein Mitglied darf in seiner Eigenschaft als Mitglied Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Als Vermögensvorteil gilt nicht das Gehalt eines / einer Ruder-, Kanu- oder Sportlehrers / -lehrerin sowie eine Vergütung, die dem / der ehrenamtlichen Ausbilder /i n, Trainer / in oder Ruderältesten gewährt wird.

§ 7

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds und bei Ausschluss durch den Ältestenrat. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Anzeige beim Vorstand. Er ist nur mit vierteljährlicher Kündigung zum 31.12. jedes Jahres möglich. Mitglieder, die ausscheiden, haben keinerlei Anspruch auf Vereinseigentum. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaligen Mahnens seinen Beitrag nicht bezahlt.

§ 8

Die Organe des Vereins sind

- der Vorstand

- die Mitgliederversammlung

- der Ältestenrat

§ 9

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer zweier Jahre durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus irgendwelchen Gründen aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann/frau bestimmen.

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem / der 1. Vorsitzenden, dem / der 2. Vorsitzenden, dem / der Kassenwart / in, dem / der Schriftführer / in und den beiden Sportwarten / innen. Der / die 1. Vorsitzende oder der / die 2. Vorsitzende als Stellvertreter / in - jede / r allein - ist geschäftsführender Vorstand. Er / Sie vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB), soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Organe.

Dem Vorstand obliegt die Vereinsleitung und die Erledigung sämtlicher Vereinsgeschäfte im Benehmen mit dem Beirat. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der 1. Vorsitzenden. Der / die von der Jugendabteilung gewählte Jugendleiter / in ist Mitglied des Beirates.

§10

Der Vorstand beruft einen Beirat zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben. Er erstellt eine Geschäftsordnung und eine Stellenplanbesetzung für Vorstand und Beirat.

§11

Der Vorstand beruft alljährlich die Jahreshauptversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sind.

Die Tagesordnung hat zu enthalten:

1. Jahres- und Geschäftsbericht des Vorstandes

2. Bericht der Kassenprüfer / innen

3. Entlastung und Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer / innen (zweijährlich)

4. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages

5. Verschiedenes Anträge zur Tagesordnung sind 10 Tage vorher schriftlich zu beantragen. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch Stimmenmehrheit, Satzungsänderungen erfordern jedoch eine zwei Drittel Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

§12

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem / der Protokollführer / in und dem die Versammlung leitenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung stets dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Gründen verlangt.

§13

Der / Die Kassenwart / in hat alljährlich bis spätestens 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung zwei Kassenprüfern / innen Rechnung abzulegen und der Mitgliederversammlung die Rechnungslegung zur Kenntnisnahme zu unterbreiten. Er legt dort auch einen Vorschlag über die Einnahmen und Ausgaben des kommenden Geschäftsjahres vor. Die Kassenprüfer werden in der Jahreshauptversammlung durch Stimmenmehrheit gewählt.

§14

Der Ältestenrat hat über schwerwiegende Verstöße eines Mitgliedes gegen die Satzung oder andere beschlossenen Ordnungen des Vereins, Ausschluss von Mitgliedern, Streitigkeiten zwischen Mitgliedern sowie über schwere Verstöße gegen das Ansehen des Vereins zu befinden.

Er besteht aus dem / der 1. Vorsitzenden, dem / der 2. Vorsitzenden und drei weiteren Vereinsmitgliedern. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie werden von jeder Partei und dem / der 1. Vorsitzenden benannt. Der Ältestenrat tritt nur von Fall zu Fall auf Antrag eines / r Beteiligten zusammen. Die mit Stimmenmehrheit gefällte Entscheidung ist endgültig.

§15

Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste, die nicht durch die vom Verein abgeschlossenen Versicherungen gedeckt sind.

§16

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung durch Zustimmung von zwei Dritteln sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das gesamte Vereinsvermögen der Stadt Papenburg zu, mit der Auflage, das Vermögen ausschließlich für die Pflege des Ruder- und Kanusports in Papenburg zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Diese Satzung ist in dieser Form am 04.06.1996 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Papenburg eingetragen worden.